Unsere Satzung |
||
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die BIV Mfr. ist eine regionale Untergliederung der Bayerischen Imkervereinigung e.V. mit dem Sitz in Fürth,
im Folgenden kurz BIV genannt. Soweit in dieser Satzung nichts anderes festgelegt, gilt die Satzung des
übergeordneten Landesverbandes, der BIV.
Die BIV Mfr. ist eine gemeinnützige Vereinigung. Ihr Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel der Vereinigung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln der Vereinigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Satzungszweck der BIV Mfr. widersprechen,
oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwendungen begünstigt werden.
Aufgabe der BIV Mfr. ist die Förderung der Bienenzucht im weitesten Sinne. Sie ist die regionale Vertretung der ihr
angeschlossenen örtlichen Imkervereine im Regierungsbezirk Mittelfranken. Die BIV Mfr. übernimmt primär sinnvoll
gebündelte Aufgaben welche über solche der örtlichen Imkervereine hinausgehen und vom übergeordneten Landesverband,
der BIV, nicht wahrgenommen werden.
Ihre Tätigkeit ist an folgenden Zielen ausgerichtet:
1. Geistige Durchdringung und praktische Beherrschung der gesamten Bienenpflege durch Vorträge, Lehrgänge,
Lichtbilder, Tonbänder, elektronische Medien, Standbesichtigungen und neuzeitliche Bienenliteratur.
2. Ausbildung und Förderung von Bienenfachwarten, Gesundheitswarten, sowie weiterer fachlich versierter Multiplikatoren.
3. Förderung der Erwachsenen- und Jugendbildung, der Ausbildung sowie der Nachwuchsförderung und der
Nachwuchsgewinnung im Bereich der Imkerei.
4. Förderung von Naturschutz und Landschaftspflege im Sinne der naturschutzrechtlichen Vorschriften.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Förderung der Reinzucht durch Verbreitung einwandfreier Zuchtverfahren, durch Gründung von Züchterringen,
durch Anlage von Belegstellen und Reinzuchtgürteln und durch die Ausbildung von Körmeistern;
2. Förderung und Ausbildung im Bereich der Bienenkrankheiten;
3. Förderung des Wanderwesens, der Bienenbeobachtung und der Verbesserungen im Bereich der Bienenweide;
4. Förderung und Unterstützung beim Absatz des heimischen Honigs durch Werbemaßnahmen und durch Maßnahmen
in der Verbraucherberatung;
5. Vertretung der Mitglieder und ihrer imkerlichen Belange in politischen Gremien, bei Behörden und in der Öffentlichkeit;
6. Vermittlung eines zuverlässigen und umfassenden Versicherungsschutzes.
Die BIV Mfr strebt die Zusammenarbeit mit Imkervereinen anderer Imkerverbände in ihrem Einzugsgebiet auf der
Grundlage der Selbständigkeit und Freiwilligkeit in allen gemeinsamen Angelegenheiten der Imker an.
Die BIV Mfr hat:
1. ordentliche Mitglieder,
2. Ehrenmitglieder,
3. fördernde Mitglieder.
Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, welche die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt.
Auch Institute, Firmen oder Körperschaften können über einen Ortsverein der BIV Mfr. oder der BIV Mfr. direkt beitreten.
Personen, die sich um die BIV Mfr. oder um die Bienenzucht besonders verdient gemacht haben, können durch die
Verbandsvorstandschaft zu Ehrenmitgliedern bzw. zu Ehrenvorsitzenden der BIV Mfr. ernannt werden.
Als fördernde Mitglieder können unbescholtene Personen, Institute, Firmen und öffentlich rechtliche Körperschaften beitreten. Aufgenommene Mitglieder sind gleichzeitig Mitglieder des übergeordneten Landesverbandes, der BIV.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch Eintrag in die von der BIV an die Ortsvereine hinausgegebenen Mitgliederlisten oder
durch schriftliche Beitrittserklärung. Der Beitritt wird rechtskräftig, wenn innerhalb von drei Wochen kein Widerspruch
seitens des Vorstandes der BIV erfolgt.
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende von Untergliederungen der BIV werden vom Vorstand der jeweiligen Gliederung ernannt.
Die Mitgliedschaft endet:
1. bei Ableben, zum Ende des laufenden Geschäftsjahres;
2. durch Kündigung, 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres;
3. durch Ausschluß:
a) durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Beitragszahlung
länger als ein Jahr im Rückstand ist. Das Mitglied ist von der Streichung zu benachrichtigen.
b) Durch Ausschluß wegen verbandsschädigenden, satzungswidrigen und unehrenhaften Verhaltens.
Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Ausschlußverfahren :
Der Ausschluß eines Mitgliedes wird durch die Vorstandschaft der BIV Mfr. ausgesprochen.
Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied mit einer Frist von vier Wochen Gelegenheit zu einer Äußerung
zu geben und eine Stellungnahme des zuständigen Ortsvereins einzuholen.
Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen
Ausschließungsgrund anzugeben.
Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich vom Vorstand der BIV Mfr. mittels eingeschriebenen Briefs mitzuteilen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Beschwerde zur nächsten Vertreterversammlung erhoben werden, die endgültig entscheidet.
Das ausgeschlossene Mitglied soll auch aus seinem Ortsverein ausgeschlossen werden
Der Ausschluss kann auf Zeit erfolgen. In diesem Falle ist nach Ablauf dieser Zeit die Möglichkeit eines Neubeitritts gegeben.
I. Jedes Mitglied hat das Recht,
1. die Wahrnehmung seiner imkerlichen Interessen durch die BIV Mfr. zu verlangen,
2. an den Versammlungen und Veranstaltungen der BIV Mfr. teilzunehmen,
3. bei der BIV Anträge zu stellen,
4. die von der BIV geschaffenen Einrichtungen zu benützen und den
Mitgliedern zustehende Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.
II. Jedes Mitglied hat die Verpflichtung,
1. die Bestrebungen der BIV Mfr. zu unterstützen,
2. die Satzungen der BIV Mfr. und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten,
3. die Beiträge an die Vereinigung zu entrichten,
4. die Einrichtungen der BIV schonend zu behandeln. Jeder durch
unsachgemüße Behandlung verursachte Schaden ist zu ersetzen.
Die der BIV Mfr. obliegenden Aufgaben werden ausgeführt durch
a) die Vertreterversammlung,
b) den Vorstand,
c) die Vorstandschaft,
d) die Ortsvereine.
Soweit sich Untergliederungen der BIV eigene Satzungen geben, dürfen diese nicht im Widerspruch zur BIV-Satzung stehen.
Vertreterversammlung
Alljährlich findet mindestens eine Vertreterversammlung statt, die vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden der BIV Mfr.
schriftlich einzuberufen ist. Die Einladung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass zwischen der Ausgabe der Einladung und dem Tage der Versammlung ein
Zeitraum von vier Wochen liegt. Die Tagesordnung ist dabei bekannt zu geben. Im Falle einer Satzungsänderung ist der Inhalt der zu ändernden §§ zu nennen.
Zur Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversammlung ist die Vorstandschaft jederzeit berechtigt. Sie ist hierzu verpflichtet, wenn die
Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der in § 13 genannten Vorstandschaft oder ein Zehntel der Mitglieder
der BIV Mfr. unter Angabe der Gründe und des Zweckes schriftlich beantragt wird.
Für die Einberufung gelten die gleichen Bedingungen wie für die Einladung zur Vertreterversammlung.
Den Vorsitz in der Vertreterversammlung und in der außerordentlichen Vertreterversammlung führt der 1. Verbandsvorsitzende,
im Verhinderungsfalle der 2. Verbandsvorsitzende.
Sind die Vorsitzenden am Gegenstand der Beratung persönlich betroffen, so wählt die Versammlung für diesen Punkt der Tagesordnung
einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
Über die Vertreterversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, in dessen Verhinderung von einem vom Vorstand zu
bestimmenden Mitglied eine Niederschrift zu fertigen und von ihm, dem Vorsitzenden und einem Mitglied aus der Versammlung zu
unterzeichnen.
In der Vertreterversammlung berichtet der Vorstand über die Umsetzung der Beschlüsse aus der letzten Vertreterversammlung.
Zu der alljährlichen Vertreterversammlung ist am gleichen Ort und im gleichen Zeitraum eine Jahreshauptversammlung der Mitglieder der BIV
einzuberufen. Die Jahreshauptversammlung der Mitglieder hat nur beratende Funktion. Einberufung und Vorsitz obliegt den unter Absatz 1
und 3 genannten Vorsitzenden.
Bei Wahlen und Abstimmungen in der Vertreterversammlung, wie auch in der außerordentlichen Vertreterversammlung hat jeder
Ortsverein für je angefangene 30 BIV - Mitglieder eine Stimme. Dieses Stimmrecht wird von Vertretern ausgeübt, die
alljährlich in der Mitgliederversammlung der Ortsvereine zu wählen sind.
Ein Vertreter kann mehrere Stimmen für seinen Ortsverein auf sich vereinen. Der Vertreter muss Mitglied der BIV sein.
Die Vertreterversammlung bzw. die außerordentliche Vertreterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Sie ist jedoch nur so lange beschlussfähig, als die Hälfte der erschienenen Stimmberechtigten noch anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Vertreter.
Zu Beschlüssen über eine Änderung des Verbandszweckes und der Auflösung des Verbandes wird auf die Ausführungen in § 19 der
Satzung verwiesen.
Anträge an die Vertreterversammlung müssen mindestens zwei Wochen vor der Versammlung bei dem Vorstand der BIV Mfr.eingereicht
werden.
Beschlüsse können nur über die Punkte gefasst werden, die auf der Tagesordnung stehen, oder schriftlich, wie vorstehend ausgeführt,
rechtzeitig beantragt und bekannt gegeben wurden.
Über weitere im Laufe der Tagung durch Beschluss der Versammlung zugelassene Anträge kann in der zeitlich darauf folgenden
Vertreterversammlung beschlossen werden.
Der Beschlußfassung der Vertreter obliegen:
1. Kenntnisnahme der Tätigkeits- und Kassenberichte,
2. Genehmigung der Jahresabrechnung, Entlastung der Vorstandschaft,
3. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das kommende Wirtschaftsjahr,
4. Wahl des Vorstandes, der Vorstandschaft, der Kassenrevisoren,
5. Änderung der Satzungen,
6. Beschlußfassung über Beschwerden gegen Vorstand und Vorstandschaft,
7. Beratung und Beschlußfassung über Anträge,
8. Bestimmung des Ortes der nächsten Vertreterversammlung,
9. Auflösung des Verbandes.
Der Vorstand der BIV Mfr. besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.
Der erste Vorsitzende und in seiner Vertretung der zweite
Vorsitzende vertritt die BIV Mfr. gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
Die Vorstandschaft der BIV Mfr. setzt sich zusammen aus:
1. dem oder der 1. Vorsitzenden
2. dem oder der 2. Vorsitzenden
3. dem oder der Schriftführer /in,
4. dem oder der Kassier /in,
Die Vorstandschaft wird von der Vertreterversammlung auf drei Jahre gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder der BIV.
Die Vorstandschaft bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Amtszeit der neu gewählten Vorstandschaft beginnt sofort nach
der Wahl. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein gewähltes Mitglied während der Amtsdauer aus, so erfolgt die Ergänzungswahl durch die nächste
Vertreterversammlung oder eine außerordentliche Vertreterversammlung.
Die Bestellung der Vorstandschaft oder einzelner Mitglieder der Vorstandschaft kann durch jede Vertreterversammlung widerrufen
werden. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn sich das Vorstandschaftsmitglied eine grobe Pflichtverletzung zuschulden
kommen ließ oder sich zur ordentlichen Führung der Verbandsgeschäfte als untauglich erwiesen hat.
Die Vorstandschaft führt die Beschlüsse durch, die ihr von der Vertreterversammlung übertragen werden und trifft die geeigneten
Maßnahmen zur Erreichung des Verbandszweckes.
Sie verwaltet verantwortlich die Einnahmen und Ausgaben nach dem genehmigten Haushaltsvoranschlag.
Sie ernennt Ehrenmitglieder und Ehrenvorstände.
Der Vorstandschaft kann die Durchführung einzelner Aufgaben an Mitglieder der BIV Mfr. delegieren.
Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder geladen worden und mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse können auch im Wege
schriftlicher Erklärungen eingeholt und gefasst werden.
Für die Tätigkeit der Vorstandschaft kann von der Vertre-terversammlung eine Geschäftsordnung erlassen werden.
Im Innenverhältnis gilt folgendes:
Der 1. und 2. Vorstand und der Kassier dürfen nur über diejenigen Mittel verfügen, welche zur Erfüllung des Verbandszweckes notwendig sind.
Investitionen und Anschaffungen die einen Betrag von € 5oo,-- (i.W. Fünfhundert) im Einzelfall überschreiten sind vorab vom Gesamtvorstand zu bewilligen.
Darlehen oder sonstige Verbindlichkeiten können nur durch Bewilligung der Vertreterversammlung aufgenommen werden.
Die Vertreterversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenrevisoren, die nicht Mitglieder der Vorstandschaft
sein dürfen.
Die Kassenrevisoren sind verpflichtet, die gesamte Geschäftsführung, besonders auch nach sachlichen und wirtschaftlichen
Gesichtspunkten zu prüfen und Bericht darüber an die Vertreterversammlung zu erstatten.
Die zur Erfüllung der in § 3 genannten Aufgaben nötigen finanziellen Mittel erhält die BIV durch die jährlichen
Mitgliederbeiträge und sonstige Zuwendungen.
Etwaige Erübrigungen sind zweckgebunden im Sinne des Vereinszweckes gemäß § 3 der Satzung zu verwenden.
Für Streitigkeiten von Mitgliedern ist der übergeordnete Landesverband der BIV zuständig. Der dort in der Satzung
gemäß $ 18 berufene Schlichtungsausschuß ist im Bedarfsfall über den Vorstand des Landesverbandes anzurufen.
Die Änderung des Vereinszweckes unterliegen der Beschlußfassung des übergeordneten Landesverbandes. Die dort in § 19 festgelegten Beschlüsse sind für die BIV Mfr. verbindlich.
Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer Vertreterversammlung beschlossen
werden, bei der mindestens 1/3 der stimmberechtigten Vertreter anwesend sind.
Der Beschluss der Versammlung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen vier Wochen eine zweite Versammlung mit derselben
Tagesordnung einzuberufen.
Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit der in § 19 Abs.2 angegebenen Mehrheit beschlussfähig.
In der Einladung zur zweiten Versammlung ist auf diese unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
Das bei der Auflösung der BIV Mfr. oder bei Wegfall steuerbergünstiger Zwecke vorhandene Vermögen muss auf die BIV
oder auf den Freistaat Bayern übergehen mit der ausdrücklichen Auflage, dass diese Mittel nur zur
Förderung der Bienenzucht verwendet werden dürfen.
Vorstehende Satzung wurde von der Vertreterversammlung am 8. November 2009 in Wilhermsdorf mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen.
Die Satzung wurde am 10. Februar 2010 unter der Vereinsregister-Nr. VR 200 452 in das Vereinsregister am Amtsgericht Fürth/Bayern eingetragen.
| zurück |