Unsere Satzung |
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die BIV ist eine gemeinnützige Vereinigung. Ihr Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gerichtet. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel der Vereinigung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Satzungszweck der BIV
widersprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwendungen begünstigt werden. Für die Arbeit im Dienste der BIV
gilt der Grundsatz der Ehrenamtlichkeit.
Aufgabe der BIV ist die Förderung der Bienenzucht im weitesten Sinne. Ihre Tätigkeit ist an folgenden Zielen ausgerichtet:
1. Geistige Durchdringung und praktische Beherrschung der gesamten Bienpflege durch Vorträge,
Lehrgänge, Lichtbilder, Tonbänder, Standbesichtigungen, neuzeitliche Bienenliteratur.
2. Ausbildung und Förderung von Bienenfachwarten, Gesundheitswarten, sowie weiterer fachlich versierter Multiplikatoren;
3. Förderung der Erwachsenen- und Jugendbildung und - Ausbildung sowie die Nachwuchsförderung und Nachwuchsgewinnung im
Bereich der Imkerei;
4. Förderung von Naturschutz und Landschaftspflege im Sinne der Naturschutz - Gesetzgebung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Förderung der Reinzucht durch Verbreitung von einwandfreien Zuchtverfahren, durch Gründung von Züchterringen, durch
Anlage von Belegstellen und Reinzuchtgürteln und durch die Ausbildung von Körmeistern;
2. Förderung und Ausbildung im Bereich der Bienenkrankheiten;
3. Förderung des Wanderwesens, der Bienenbeobachtung und der Verbesserungen im Bereich der Bienenweide;
4. Förderung und Unterstützung beim Absatz des heimischen Honigs durch Werbemaßnahmen und durch Maßnahmen in der
Verbraucherberatung;
5. Vertretung der Mitglieder und deren imkerlichen Belangen gegenüber der Politik, bei Behörden und der Öffentlichkeit;
6. Vermittlung eines zuverlässigen und umfassenden Versicherungsschutzes.
Die BIV strebt die Zusammenarbeit mit anderen Imkerverbänden auf der Grundlage der Selbständigkeit und Freiwilligkeit in allen
gemeinsamen Angelegenheiten der deutschen Imker an.
Die BIV hat:
1. ordentliche Mitglieder,
2. Ehrenmitglieder,
3. fördernde Mitglieder.
Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, welche die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt.
Auch Institute, Firmen oder Körperschaften können einem Ortsverein der BIV
oder der BIV direkt beitreten.
Personen, die sich um die BIV oder um die Bienenzucht besonders verdient gemacht haben, können durch die Verbandsvorstandschaft
zu Ehrenmitgliedern bzw. zu Ehrenvorsitzenden der BIV ernannt werden.
Als fördernde Mitglieder können unbescholtene Personen, Institute, Firmen und öffentlich rechtliche Körperschaften beitreten.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch Eintrag in die von der BIV an die Ortsvereine hinausgegebenen Mitgliederlisten oder
durch schriftliche Beitrittserklärung. Der Beitritt wird rechtskräftig, wenn innerhalb von drei Wochen kein Widerspruch
seitens des Vorstandes der BIV erfolgt.
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende von Untergliederungen der BIV werden vom Vorstand der jeweiligen Gliederung ernannt.
Die Mitgliedschaft endet:
1. bei Ableben, zum Ende des laufenden Geschäftsjahres;
2. durch Kündigung, 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres;
3. durch Ausschluß:
a) durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Beitragszahlung
länger als ein Jahr im Rückstand ist. Das Mitglied ist von der Streichung zu benachrichtigen.
b) Durch Ausschluß wegen verbandsschädigenden, satzungswidrigen und unehrenhaften Verhaltens.
Ausschlußverfahren :
Der Ausschluß eines Mitgliedes wird durch die Vorstandschaft der BIV ausgesprochen.
Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied mit einer Frist von vier Wochen Gelegenheit zu einer Äußerung
zu geben und eine Stellungnahme des zuständigen Ortsvereins einzuholen.
Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen
Ausschließungsgrund anzugeben.
Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich vom Vorstand der BIV mittels eingeschriebenen Briefs mitzuteilen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Beschwerde zur nächsten Vertreterversammlung erhoben werden, die endgültig entscheidet.
Das ausgeschlossene Mitglied soll auch aus seinem Ortsverein ausgeschlossen werden
Der Ausschluss kann auf Zeit erfolgen. In diesem Falle ist nach Ablauf dieser Zeit die Möglichkeit eines Neubeitritts gegeben.
I. Jedes Mitglied hat das Recht,
1. die Wahrnehmung seiner imkerlichen Interessen durch die BIV zu verlangen,
2. an den Versammlungen und Veranstaltungen der BIV teilzunehmen,
3. bei der BIV Anträge zu stellen,
4. die von der BIV geschaffenen Einrichtungen zu benützen und den
Mitgliedern zustehende Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.
II. Jedes Mitglied hat die Verpflichtung,
1. die Bestrebungen der BIV zu unterstützen,
2. die Satzungen der BIV und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten,
3. die Beiträge an die Vereinigung zu entrichten,
4. die Einrichtungen der BIVschonend zu behandeln. Jeder durch
unsachgemüße Behandlung verursachte Schaden ist zu ersetzen.
Die der BIV obliegenden Aufgaben werden ausgeführt durch
a) die Vertreterversammlung,
b) den Vorstand,
c) die Vorstandschaft,
d) die erweiterte Vorstandschaft,
e) die Ortsvereine.
Soweit regional notwendig, können sich die Ortsvereine zu Kreis- und / oder Bezirksverbänden zusammenschließen. Ortsvereine können einzelne Aufgaben aus § 3 der Satzung ihrem jeweiligen Kreis- und / oder Bezirksverband übertragen. Soweit sich Untergliederungen der BIV eigene Satzungen geben, dürfen diese nicht im Widerspruch zur BIV- Satzung stehen.
Haben Vereine, Kreis- und Bezirksverbände im Einzel-nen keine eigene Satzung, so gilt die vorliegende Satzung der BIV sinngemäß.
Alljährlich findet mindestens eine Vertreterversammlung statt, die vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten
Vorsitzenden der BIV schriftlich ein-zuberufen ist. Die Einladung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass zwischen der Ausgabe
der Einladung und dem Tage der Versammlung ein Zeitraum von acht Wochen liegt. Die Tagesordnung ist dabei bekannt zu geben.
Im Falle einer Satzungsänderung ist der Inhalt der zu ändernden §§ zu nennen.
Zur Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversammlung ist die Vorstandschaft jederzeit berechtigt. Sie ist hierzu
verpflichtet, wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der in § 13 genannten
Vorstandschaft oder ein Zehntel der Mitglieder der BIV unter Angabe der Gründe und des Zweckes schriftlich beantragt wird.
Für die Einberufung gelten die gleichen Bedingungen wie für die Einladung zur Vertreterversammlung.
Den Vorsitz in der Vertreterversammlung und in der außerordentlichen Vertreterversammlung führt der 1. Verbandsvorsitzende,
im Verhinderungsfalle der 2. Verbandsvorsitzende.
Sind die Vorsitzenden am Gegenstand der Beratung persönlich betroffen, so wählt die Versammlung für diesen Punkt der Tagesordnung
einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
Über die Vertreterversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, in dessen Verhinderung von einem vom Vorstand zu
bestimmenden Mitglied eine Niederschrift zu fertigen und von ihm, dem Vorsitzenden und einem Mitglied aus der Versammlung zu
unterzeichnen.
In der Vertreterversammlung berichtet der Vorstand über die Umsetzung der Beschlüsse aus der letzten Vertreterversammlung.
Zu der alljährlichen Vertreterversammlung ist am gleichen Ort und im gleichen Zeitraum eine Jahreshauptversammlung der
Mitglieder der BIV einzuberufen. Die Jahreshauptversammlung der Mitglieder hat nur beratende Funktion. Einberufung und
Vorsitz obliegt den unter Absatz 1 und 3 genannten Vorsitzenden.
Bei Wahlen und Abstimmungen in der Vertreterversammlung, wie auch in der außerordentlichen Vertreterversammlung hat jeder
Ortsverein für je angefangene 30 BIV - Mitglieder eine Stimme. Dieses Stimmrecht wird von Vertretern ausgeübt, die
alljährlich in der Mitgliederversammlung der Ortsvereine zu wählen sind.
Ein Vertreter kann mehrere Stimmen für seinen Ortsverein auf sich vereinen. Der Vertreter muss Mitglied der BIV sein.
Offene Abstimmung ist mit Ausnahme der Wahl der zwei Vorsitzenden zulässig.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Vertreter.
Zu Beschlüssen über eine Änderung des Verbandszweckes und der Auflösung des Verbandes wird auf die Ausführungen in § 19 der
Satzung verwiesen.
Anträge an die Vertreterversammlung müssen mindestens sechs Wochen vor der Versammlung bei dem Vorstand der BIV eingereicht
werden. Eingegangene Anträge sind den Ortsvereinen mindestens vier Wochen vor der Vertreterversammlung zur Beratung zuzustellen.
Beschlüsse können nur über die Punkte gefasst werden, die auf der Tagesordnung stehen, oder schriftlich, wie vorstehend ausgeführt,
rechtzeitig beantragt und bekannt gegeben wurden.
Über weitere im Laufe der Tagung durch Beschluss der Versammlung zugelassene Anträge kann in der zeitlich darauf folgenden
Vertreterversammlung beschlossen werden.
Der Beschlußfassung der Vertreter obliegen:
1. Kenntnisnahme der Tätigkeits- und Kassenberichte,
2. Genehmigung der Jahresabrechnung, Entlastung der Vorstandschaft,
3. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das kommende Wirtschaftsjahr,
4. Wahl des Vorstandes, der Vorstandschaft, der Kassenrevisoren, der Obleute und des Schlichtungsausschusses,
5. Genehmigung der Höhe und der Fälligkeit der Beitrage,
6. Änderung der Satzungen,
7. Beschlußfassung über Beschwerden gegen Vorstand und Vorstandschaft,
8. Beratung und Beschlußfassung über Anträge,
9. Bestimmung des Ortes der nächsten Vertreterversammlung,
10. Änderung des Verbandszweckes und Auflösung des Verbandes.
Der Vorstand der BIV besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.
Der erste Vorsitzende und in seiner Vertretung der zweite
Vorsitzende vertritt die BIV gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
Die Vorstandschaft der BIV setzt sich zusammen aus:
1. dem oder der 1. Vorsitzenden
2. dem oder der 2. Vorsitzenden
3. dem oder der 1. Schriftführer /in,
4. dem oder der 2. Schriftführer /in,
5. dem oder der Kassier /in,
Die Vorstandschaft wird von der Vertreterversammlung auf drei Jahre gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder der BIV.
Die Vorstandschaft bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Amtszeit der neu gewählten Vorstandschaft beginnt sofort nach
der Wahl. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein gewähltes Mitglied während der Amtsdauer aus, so erfolgt die Ergänzungswahl durch die nächste
Vertreterversammlung oder eine außerordentliche Vertreterversammlung.
Die Bestellung der Vorstandschaft oder einzelner Mitglieder der Vorstandschaft kann durch jede Vertreterversammlung widerrufen
werden. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn sich das Vorstandschaftsmitglied eine grobe Pflichtverletzung zuschulden
kommen ließ oder sich zur ordentlichen Führung der Verbandsgeschäfte als untauglich erwiesen hat.
Die Vorstandschaft führt die Beschlüsse durch, die ihr von der Vertreterversammlung übertragen werden und trifft die geeigneten
Maßnahmen zur Erreichung des Verbandszweckes.
Sie verwaltet verantwortlich die Einnahmen und Ausgaben nach dem genehmigten Haushaltsvoranschlag.
Sie ernennt Ehrenmitglieder und Ehrenvorstände.
Der Vorstandschaft kann die Durchführung einzelner Aufgaben an Mitglieder der BIV delegieren.
Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder geladen worden und mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse können auch im Wege
schriftlicher Erklärungen eingeholt und gefasst werden.
Der erweiterte Vorstand setzt sich aus den Mitgliedern der Vorstandschaft gemäß § 13, den Kreisvorsitzenden, den
Bezirksvorsitzenden und den von der Vertreterversammlung gewählten Obleuten zusammen. Über Anzahl und Tätigkeitsbereich
der Obleute entscheidet die Vertreterversammlung nach Vorschlag des Vorstandes.
Die erweiterte Vorstandschaft soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten.
Aufgabe der erweiterten Vorstandschaft ist die Beratung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die der Vorstand
aus fachlicher oder regionaler Sicht dorthin delegiert.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Für die Tätigkeit der Vorstandschaft kann von der Vertreterversammlung eine Geschäftsordnung erlassen werden
Der 1. und 2. Vorstand und der Kassier dürfen nur über diejenigen Mittel verfügen, welche auf Grund des Haushaltsvoranschlags
von der Vertreterversammlung bewilligt wurden.
Sind in einer ordentlichen Geschäftsführung weitere Beträge erforderlich, welche die im Haushaltsvoranschlag bewilligten
Mittel überschreiten, so kann die Vorstandschaft (gemäß § 13) bis zu € 1.000,-- zusätzliche Mittel bewilligen, soweit sie aus
dem laufenden Geschäftsjahr zur Verfügung stehen bzw. anderweitig gedeckt werden können.
Darlehen oder sonstige Verbindlichkeiten können nur durch Bewilligung der Vertreterversammlung aufgenommen werden.
Die Vertreterversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenrevisoren, die nicht Mitglieder der Vorstandschaft
sein dürfen.
Die Kassenrevisoren sind verpflichtet, die gesamte Geschäftsführung, besonders auch nach sachlichen und wirtschaftlichen
Gesichtspunkten zu prüfen und Bericht darüber an die Vertreterversammlung zu erstatten.
Die Kassenrevisoren sind berechtigt, zu den Prüfungen einen vereidigten Bücherrevisor beizuziehen.
Die zur Erfüllung der in § 3 genannten Aufgaben nötigen finanziellen Mittel erhält die BIV durch die jährlichen
Mitgliederbeiträge und sonstige Zuwendungen.
Etwaige Erübrigungen sind zweckgebunden im Sinne des Vereinszweckes gemäß § 3 der Satzung zu verwenden.
Streitigkeiten der Mitglieder können an die BIV herangetragen werden, welche die Schlichtungsaufgaben
einem mindestens fünfköpfigen, in der Vertreterversammlung gewählten Schlichtungsausschuß überträgt.
Die Mitglieder dieses Ausschusses dürfen nicht der Vorstandschaft der BIV angehören. Der
Schlichtungsausschuß wählt jeweils aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
Die Einberufung hat zu erfolgen, wenn ein Mitglied des Schlichtungsausschusses oder der Vorstand der BIV dies beantragt.
Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen und sind rechtskräftig.
Jeder Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Die Abstimmungen erfolgen geheim.
Über Inhalt von Sitzungen und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen und von allen Mitgliedern des
Schlichtungsausschusses zu unterzeichnen. Der Vorstand der BIV erhält eine Protokollabschrift. In der zeitlich darauf
folgenden Vertreterversammlung ist vom Schlichtungsausschuss über gefasste Beschlüsse zu berichten.
Die Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung des Verbandes kann nur in einer Vertreterversammlung beschlossen
werden, bei der mindestens 1/3 der stimmberechtigten Vertreter anwesend sind.
Der Beschluss der Versammlung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen vier Wochen eine zweite Versammlung mit derselben
Tagesordnung einzuberufen.
Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit der in § 19 Abs.2 angegebenen Mehrheit beschlussfähig.
In der Einladung zur zweiten Versammlung ist auf diese un-bedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
Das bei der Auflösung der BIV oder bei Wegfall steuerbergünstiger Zwecke vorhandene Vermögen muss auf eine oder mehrere
Imkerorganisationen oder auf den Freistaat Bayern übergehen mit der ausdrücklichen Auflage, dass diese Mittel nur zur
Förderung der Bienenzucht verwendet werden dürfen.
Vorstehende Satzungsneufassung wurde von der Vertreterversammlung
am 20. September 2008 in Opfenbach / Allgäu
mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen.
Die Neufassung der Satzung wurde am 7. November 2008 unter
der Vereinsregister-Nr. 338 am Amtsgericht Fürth - Vereinsregister eingetragen
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