Vom 3. November 2004, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, S. 2738 vom 9.
November 2004, geändert am 20.12.2005 durch Bundesgesetzblatt 2005 Teil I Nr. 74, S. 3499, Art. 10 vom 23. Dezember 2005
I.
Begriffsbestimmungen
§ 1
(1) Bienenvolk im Sinne der Verordnung sind die in einer Bienenwohnung lebenden
Bienen mit ihrer Brut und ihren Waben.
(2) Bienenstand im Sinne der Verordnung sind die Räume oder Einrichtungen, in
denen Bienenvölker gehalten werden oder gehalten worden sind.
II. Allgemeine Vorschriften
§ 1a
Wer Bienen halten will, hat dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen
Behörde unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen. Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten
Bienenhaltungen unter Erteilung einer Registernummer und legt hierüber ein Register an. Die Registernummer ist zwölfstellig und wird
aus der für die Gemeinde der Bienenhaltung vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen
Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet.
§ 2
(1) Betriebe, in denen
- gewerbsmäßig Honig gelagert oder behandelt wird,
- Mittelwände für Bienenwaben hergestellt werden oder
- Seuchenwachs be- oder verarbeitet wird,
unterliegen der Beaufsichtigung durch die zuständige Behörde.
(2) In Betrieben, in denen Honig gewerbsmäßig behandelt wird, müssen zur
Aufbewahrung, Be- und Verarbeitung, zum Abfüllen und für die Beförderung von Honig benutzte Gegenstände nach Gebrauch
- mit kochendem Wasser gründlich gereinigt,
- für mindestens 20 Minuten einer Temperatur von mindestens 230 °C ausgesetzt oder
- so aufbewahrt werden, dass sie Bienen nicht zugänglich sind.
Die Betriebsräume sind bienendicht zu halten.
(3) Honig aus Betrieben, in denen Honig gewerbsmäßig behandelt wird, darf nur so
beseitigt werden, dass er Bienen nicht zugänglich ist.
(4) Betriebe, die gewerbsmäßig Honig zur Herstellung von Futterteig verwenden,
müssen den Honig mit einem Verfahren behandeln, durch das Erreger übertragbarer Bienenkrankheiten abgetötet werden.
(5) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Absatz 2 sowie für Trester die
Maßnahmen nach Absatz 3 für Betriebe, in denen Mittelwände für Bienenwaben hergestellt werden oder Seuchenwachs be- oder verarbeitet
wird, anordnen, soweit dies zur Verhütung der Verschleppung der Amerikanischen Faulbrut notwendig ist. Sie kann ferner anordnen, dass
Plätze der in Absatz 1 genannten Betriebe, an denen Honig gelagert oder aufbewahrt wird, bienendicht zu halten sind und Wachs, das zur
Herstellung von Mittelwänden für Bienenwaben verwendet wird, mit einem Verfahren behandelt wird, durch das Erreger übertragbarer
Bienenkrankheiten abgetötet werden, soweit dies zur Verhütung der Verschleppung der Amerikanischen Faulbrut notwendig ist.
§ 3
Ist zu befürchten, dass sich die Amerikanische Faulbrut, die Acariose (Milbenseuche),
die Varroatose, der Kleine Beutenkäfer oder die Tropilaelaps-Milbe ausgebreitet hat oder ausbreitet, kann die zuständige Behörde eine
amtliche Untersuchung aller Bienenvölker und Bienenstände des verdächtigen Gebietes anordnen.
§ 4
Der Besitzer von Bienenvölkern und Bienenständen oder sein Vertreter ist verpflichtet,
zur Durchführung von Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.
§ 5
(1) Der Besitzer oder die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der
Bienenvölker betrauten Personen haben für Bienenvölker, die an einen anderen Ort verbracht werden, unverzüglich nach dem Eintreffen der
für den neuen Standort zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle eine Bescheinigung des für den Herkunftsort zuständigen
beamteten Tierarztes vorzulegen. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Bienen als frei von Amerikanischer Faulbrut befunden
worden sind und der Herkunftsort der Bienen nicht in einem Faulbrut-Sperrbezirk liegt. Die Bescheinigung darf nicht vor dem 1. September
des vorhergehenden Kalenderjahres ausgestellt und nicht älter als neun Monate sein.
(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird von der für den neuen Standort zuständigen
Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle einbehalten. Für Bienenvölker, die nur vorübergehend an einen anderen Ort verbracht werden, trägt sie in der Bescheinigung den Ort, den Beginn und das Ende der Wanderung sowie am
Ort der Wanderung oder auf dem Bienenstand festgestellte Bienenseuchen ein. Die Bescheinigung wird dem Besitzer oder den mit der
Beaufsichtigung, Wartung oder Pflege der Bienenvölker betrauten Personen wieder ausgehändigt, wenn die Bienenvölker aus dem Bezirk der
zuständigen Behörde verbracht werden.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen, wenn
Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
§ 5a
Der Besitzer von Bienenvölkern, die nur vorübergehend an einen anderen Ort verbracht
werden, hat an dem Bienenstand ein Schild mit seinem Namen und seiner Anschrift sowie der Zahl der Bienenvölker in deutlicher und
haltbarer Schrift gut sichtbar anzubringen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Bienenvölker in seiner Gegenwart oder im Beisein eines von
ihm Beauftragten von dem beamteten Tierarzt untersucht werden können, soweit eine solche Untersuchung aus Gründen der Seuchenbekämpfung
erforderlich ist.
§ 5b
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass in einem Sperrbezirk, in einem nach
§ 3 verdächtigen Gebiet oder einem nach § 14 Abs. 2 bestimmten Gebiet die Besitzer von Bienenvölkern diese unter Angabe des Standortes
der Bienenstände anzuzeigen haben.
III. Schutzmaßregeln gegen die Amerikanische Faulbrut
1. Verschluss von Bienenwohnungen
§ 6
Von Bienen nicht mehr besetzte Bienenwohnungen sind stets bienendicht verschlossen
zu halten.
2.
Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung der Amerikanischen Faulbrut oder des Seuchenverdachts
§ 7
(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Amerikanischen
Faulbrut dürfen vor der amtlichen Feststellung an dem Bienenstand keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere dürfen
- Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs
und Honig sowie Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften nicht aus dem Bienenstand entfernt und
- Bienenvölker und Bienen nicht in den Bienenstand verbracht
werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Honig, der nicht zur Verfütterung von
Bienen bestimmt ist.
(2) Darüber hinaus darf der Bienenstand nur von dem Besitzer, seinem Vertreter, den
mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag
betreten werden.
3.
Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung der Amerikanischen Faulbrut
§ 8
(1) Ist der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut amtlich festgestellt, unterliegt
der Bienenstand nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
- Der Bienenstand darf nur von dem Besitzer, seinem Vertreter, den mit der
Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten
werden.
- Bienenvölker, lebende Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig,
Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften, die sich in dem Bienenstand oder außerhalb des Bienenstandes auf dem
Grundstück befinden, dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden; tote Bienen dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung nach
Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt werden.
- Bienenvölker und Bienen dürfen nicht in den Bienenstand verbracht werden.
- Waben, Wabenteile verseuchter oder verdächtiger Bienenvölker sowie Futtervorräte
aus Bienenwohnungen verseuchter oder verdächtiger Bienenvölker dürfen nicht, lebende Bienen nur nach Durchführung eines
Kunstschwarmverfahrens in unverseuchte Bienenwohnungen des Bienenstandes verbracht werden.
- In dem Bienenstand gewonnener Honig darf an Bienen nicht verfüttert werden.
- Aus Bienenwohnungen entfernte Waben, Wabenteile und Wabenabfälle sowie Behältnisse,
die Honig enthalten, und Gerätschaften, denen Honig anhaftet, müssen so aufbewahrt werden, dass sie Bienen nicht zugänglich sind.
- Tote Bienen und tote Bienenbrut sowie die übrige Bienenbrut des seuchenkranken
Bienenvolkes, ferner Abfälle aus Bienenwohnungen sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich zu beseitigen.
- Die Bienenstände und Bienenwohnungen, außer solchen aus Stroh, sowie
Gerätschaften sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes und unter amtlicher Überwachung zu reinigen und zu entseuchen;
Bienenwohnungen aus Stroh sind zu verbrennen.
- Waben, Wabenteile und Wabenabfälle aus verseuchten Bienenwohnungen, Vorratswaben,
Wachs und, soweit aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich, auch Futtervorräte sind nach näherer Anweisung des beamteten
Tierarztes zu entseuchen oder unschädlich zu beseitigen.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 findet keine Anwendung auf
- Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an Wachs verarbeitende
Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs
“ abgegeben werden, und
- Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.
§ 9
(1) Die zuständige Behörde ordnet die Tötung der seuchenkranken Bienenvölker an. Sie
kann hiervon absehen und die Behandlung durch ein Kunstschwarmverfahren zulassen, wenn nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes dadurch
die Tilgung der Seuche zu erwarten ist.
(1a) Die zuständige Behörde kann nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes die
Behandlung von verdächtigen Bienenvölkern mittels Kunstschwarmverfahren anordnen.
(2) Frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an
der Seuche erkrankten Bienenvölker sind alle Völker des Bienenstandes zweimal durch den beamteten Tierarzt nachzuuntersuchen; der Abstand
zwischen den beiden Untersuchungen muss mindestens acht Wochen betragen. Die zweite Untersuchung ist entbehrlich, wenn sich bei der
Untersuchung von Futterproben, die im Rahmen der ersten Untersuchung zusätzlich gezogen worden sind, keine Anhaltspunkte für die
Amerikanische Faulbrut ergeben.
§ 10
(1) Ist die Amerikanische Faulbrut in einem Bienenstand amtlich festgestellt,
erklärt die zuständige Behörde das Gebiet in einem Umkreis von mindestens einem Kilometer um den Bienenstand zum Sperrbezirk.
(2) Ist die Amerikanische Faulbrut in einem Wanderbienenstand amtlich festgestellt,
kann die zuständige Behörde auch das Gebiet um die früheren Standorte des erkrankten Bienenvolkes zum Sperrbezirk erklären, wenn
anzunehmen ist, dass die Seuche bereits an den früheren Standorten in dem Bienenstand geherrscht hat. Die zuständigen Behörden können
genehmigen, dass der betroffene Bienenstand an seinen Heimatstandort verbracht wird; in diesem Falle ist dort ebenfalls ein Gebiet gemäß
Absatz 1 zum Sperrbezirk zu erklären.
§ 11
(1) Für den Sperrbezirk gilt Folgendes:
- Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf
Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung
oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen.
- Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
- Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs,
Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
- Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 findet § 9 Abs. 2 Satz 2 entsprechend Anwendung.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 findet keine Anwendung auf
- Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an Wachs verarbeitende
Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs
“ abgegeben werden, und
- Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.
(3) Die zuständige Behörde kann für Bienenvölker, Bienen, Bienenwohnungen und
Gerätschaften sowie Futtervorräte Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn eine Verschleppung der Seuche nicht zu befürchten ist.
4. Aufhebung der Schutzmaßregeln
§ 12
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Amerikanische Faulbrut erloschen ist.
(2) Die Amerikanische Faulbrut im Bienenstand gilt als erloschen, wenn
- alle Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes verendet oder getötet und
unschädlich beseitigt worden sind oder
- die an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes
a)
verendet oder getötet und unschädlich beseitigt oder
b) behandelt worden sind und
c) die Untersuchung nach § 9 Abs. 2 einen
negativen Befund ergeben hat
und
- die Entseuchung unter amtlicher Überwachung durchgeführt und vom beamteten
Tierarzt abgenommen worden ist.
(3) Die Amerikanische Faulbrut im Sperrbezirk gilt als erloschen, wenn die
Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und die Untersuchungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 einen negativen Befund ergeben haben.
IV. Schutzmaßregeln gegen die Milbenseuche
§ 13
(weggefallen)
§
14
(1) Ist ein Bienenstand von der Milbenseuche befallen, so hat der Besitzer alle
Bienenvölker des Bienenstandes zu behandeln, soweit nicht eine Behandlung nach Absatz 2 angeordnet worden ist.
(2) Die zuständige Behörde kann, soweit es zum Schutz gegen die Milbenseuche
erforderlich ist, anordnen, dass in einem von ihr bestimmten Gebiet innerhalb einer von ihr bestimmten Frist alle Bienenvölker gegen
die Milbenseuche zu behandeln sind; sie kann dabei die Art der Behandlung bestimmen.
V.Schutzmaßregeln gegen die Varroatose
§ 15
(1) Ist ein Bienenstand mit Varroamilben befallen, so hat der Besitzer alle
Bienenvölker des Bienenstandes jährlich gegen Varroatose zu behandeln, soweit nicht eine Behandlung nach Absatz 2 angeordnet worden ist.
(2) Die zuständige Behörde kann, soweit es zum Schutz gegen die Varroatose
erforderlich ist, anordnen, dass in einem von ihr bestimmten Gebiet innerhalb einer von ihr bestimmten Frist alle Bienenvölker gegen
Varroamilben zu behandeln sind; sie kann dabei die Art der Behandlung bestimmen.
VI. Schutzmaßregeln gegen den Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer
1. Allgemeine Schutzmaßregeln
§ 16
Der Besitzer von Bienenvölkern hat Honig, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs
und Futtervorräte so aufzubewahren sowie unbewohnte Bienenwohnungen so zu sichern, dass sie für den Kleinen Beutenkäfer nicht zugänglich
sind.
§ 16a
(weggefallen)
2.Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung des Befalls mit dem Kleinen
Beutenkäfer oder des Verdachts des Befalls
§ 17
(1) Im Falle des Befalls oder des Verdachts des Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer
dürfen vor der amtlichen Feststellung an dem Bienenstand und im Futtervorratslager keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere
dürfen
- Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle,
unbehandeltes Wachs, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften nicht aus dem Bienenstand und Futtervorräte nicht aus dem
Futtervorratslager entfernt und
- Bienenvölker und Bienen nicht in den Bienenstand verbracht werden.
Die Sätze 1 und 2 Nr. 1 gelten nicht, soweit lebende oder tote Bienen, Waben,
Wabenteile, Wabenabfälle, unbehandeltes Wachs, Futtervorräte oder Käferproben zum Zwecke der Untersuchung in einer von der zuständigen
Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung entfernt werden.
(2) Darüber hinaus dürfen der Bienenstand und das Futtervorratslager nur von dem
Besitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen, von Tierärzten und von
Personen im amtlichen Auftrag betreten werden.
3. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Befalls mit dem Kleinen
Beutenkäfer
§ 18
(1) Ist der Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer amtlich festgestellt, unterliegt
der Bienenstand nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
- Der Bienenstand darf nur von dem Besitzer, seinem Vertreter, den mit der
Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten
werden.
- Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs,
Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften, die sich in dem Bienenstand oder außerhalb des Bienenstandes auf dem
Grundstück befinden, dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
- Bienenvölker und Bienen dürfen nicht in den Bienenstand verbracht werden.
- Waben, Wabenteile befallener oder befallsverdächtiger Bienenvölker sowie
Futtervorräte aus Bienenwohnungen befallener oder befallsverdächtiger Bienenvölker dürfen in nicht befallene Bienenwohnungen des
Bienenstandes nicht verbracht werden.
- In dem Bienenstand gewonnener Honig darf an Bienen nicht verfüttert werden.
Abweichend von Satz 1 Nr. 2 dürfen lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile,
Wabenabfälle, Wachs oder Futtervorräte zum Zwecke der Untersuchung in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung
oder zur unschädlichen Beseitigung nach Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt werden.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung auf Honig, der nicht zur Verfütterung an
Bienen bestimmt ist.
(3) Die zuständige Behörde untersucht unverzüglich alle Bienenvölker im Umkreis von
mindestens drei Kilometern um den betroffenen Bienenstand auf den Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer.
§ 19
(1) Die zuständige Behörde führt unverzüglich epidemiologische Untersuchungen durch, um
- die Ursache der Einschleppung zu ermitteln und
- eine Verschleppung durch das Verbringen von Bienen, Bienenbrut, Waben, Wabenteilen,
Wachs oder Futtervorräten aus dem befallenen Bienenstand festzustellen.
(2) Führen die Untersuchungen nach Absatz 1 Nr. 1 zu dem Ergebnis, dass der
festgestellte Befall zurückzuführen ist auf
- das Verbringen von Bienen, Bienenbrut, Waben, Wabenteilen, Wachs oder
Futtervorräten aus einem anderen Mitgliedstaat oder die Einfuhr aus einem Drittland und ist das Verbringen oder die Einfuhr innerhalb
des letzten Jahres vor der Feststellung des Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer erfolgt, ordnet die zuständige Behörde
a) die Tötung
aller Bienenvölker des Besitzers des befallenen Bienenstandes nach Verschließen der Bienenwohnungen,
b) die unschädliche Beseitigung
der Bienenwohnungen, der Mittelwände, der Waben, der Wabenteile, der Wabenabfälle, des Wachses und der Futtervorräte sowie ähnlicher
Gegenstände, die mit dem Kleinen Beutenkäfer in Berührung gekommen sein können, und
c) die Reinigung der Gerätschaften
an;
- eine andere Ursache als das Verbringen oder die Einfuhr nach Nummer 1 oder lässt
sich die Ursache für den Befall nicht ermitteln, ordnet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Befallssituation
a) die
Schutzmaßregeln nach Nummer 1 oder
b) die Behandlung des betroffenen Bienenstandes gegen den Kleinen Beutenkäfer sowie die Reinigung
und Entseuchung des Bienenstandes, der Bienenwohnungen, der Mittelwände, der Waben, der Wabenteile, der Wabenabfälle, des Wachses, des
Futtervorratslagers und der Gerätschaften
an.
§ 20
Die zuständige Behörde macht den Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer öffentlich bekannt.
4. Aufhebung der Schutzmaßregeln
§ 21
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Bienenstände und
Futtervorratslager frei vom Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer sind.
(2) Bienenstände und Futtervorratslager gelten als befallsfrei, wenn
- alle Bienenvölker des Bienenstandes verendet, getötet oder nach § 19 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe b behandelt worden sind,
- tote Bienen und tote Bienenbrut sowie die übrige Bienenbrut des befallenen
Bienenvolkes, ferner Abfälle aus Bienenwohnungen unschädlich beseitigt worden sind,
- Bienenstände und Bienenwohnungen, das Futtervorratslager sowie Gerätschaften unter
amtlicher Überwachung gereinigt und entseucht worden sind,
- Waben, Wabenteile und Wabenabfälle aus befallenen Bienenwohnungen eingeschmolzen,
entseucht oder unschädlich beseitigt worden sind,
- der Boden vor der Flugfront umgegraben und gegen die Puppen des Kleinen Beutenkäfers
nach Anweisung der zuständigen Behörde behandelt worden ist und
- in den Fällen des § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b eine Untersuchung der behandelten
Bienenvölker, der entseuchten Bienenstände und Bienenwohnungen sowie des Futtervorratslagers drei Wochen nach Abschluss der Behandlung durch
die zuständige Behörde einen negativen Befund ergeben hat.
VII.Schutzmaßregeln gegen den Befall mit Tropilaelaps-Milben
1. Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung des Befalls mit der Tropilaelaps- Milbe
oder des Verdachts des Befalls
§ 22
(1) Im Falle des Befalls oder des Verdachts des Befalls mit der Tropilaelaps-Milbe dürfen
vor der amtlichen Feststellung an dem Bienenstand keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere dürfen
- Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Bienenbrut, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle,
Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften nicht aus dem Bienenstand entfernt und
- Bienenvölker und Bienen nicht in den Bienenstand verbracht
werden. Die Sätze 1 und 2 Nr. 1 gelten nicht, soweit lebende oder tote Bienen oder
Bienenbrut zum Zwecke der Untersuchung in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung entfernt werden.
(2) Darüber hinaus darf der Bienenstand nur von dem Besitzer, seinem Vertreter, den mit
der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten
werden.
2.Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Befalls mit der Tropilaelaps-Milbe
§ 23
(1) Ist der Befall mit der Tropilaelaps-Milbe amtlich festgestellt, unterliegt der
Bienenstand nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
- Bienenvölker, lebende Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle und Bienenwohnungen
sowie benutzte Gerätschaften, die sich in dem Bienenstand oder außerhalb des Bienenstandes auf dem Grundstück befinden, dürfen von ihrem
Standort nicht entfernt werden.
- Bienenvölker und Bienen dürfen nicht in den Bienenstand verbracht werden.
- Tote Bienen und tote Bienenbrut sowie die übrige Bienenbrut des befallenen Bienenvolkes,
ferner Abfälle aus Bienenwohnungen sind nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unschädlich zu beseitigen.
- Bienenstände, Bienenwohnungen und Gerätschaften sind zu entseuchen oder zu reinigen
und anschließend für die Dauer von mindestens drei Wochen so zu sichern, dass sie Bienen nicht zugänglich sind.
- Waben, Wabenteile und Wabenabfälle ohne Bienenbrut aus befallenen Bienenwohnungen sind
nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unschädlich zu beseitigen oder mindestens drei Wochen lang so zu sichern, dass sie Bienen nicht
zugänglich sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Waben, Wabenteile und Wabenabfälle ohne Bienenbrut, sofern
sichergestellt ist, dass die Waben, Wabenteile und Wabenabfälle nur an Wachs verarbeitende Betriebe abgegeben werden und nur, soweit sie zuvor
mindestens drei Wochen lang für Bienen unzugänglich aufbewahrt worden sind.
(3) Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Befallssituation die Behandlung
von Bienenvölkern des befallenen Bienenstandes anordnen.
§
24
(1) Ist der Befall mit der Tropilaelaps-Milbe in einem Bienenstand amtlich
festgestellt, erklärt die zuständige Behörde das Gebiet in einem Umkreis von mindestens einem Kilometer um den Bienenstand zum Sperrbezirk.
(2) Für den Sperrbezirk gilt, dass Bienenvölker und Bienen nur mit Genehmigung der
zuständigen Behörde
- aus dem Sperrbezirk entfernt oder
- in den Sperrbezirk verbracht
werden dürfen.
(3) Die zuständige Behörde kann ferner unter Berücksichtigung der Befallssituation
anordnen, dass
- im Sperrbezirk oder in Teilen des Sperrbezirks alle Bienenvölker zu behandeln sind;
- Bienenbrut oder Gemüll von Bienenvölkern des Sperrbezirks zur Untersuchung an eine
von ihr bestimmte Untersuchungseinrichtung einzusenden sind.
3. Aufhebung der Schutzmaßregeln
§ 25
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Bienenstände frei von
Befall mit der Tropilaelaps- Milbe sind.
(2) Bienenstände gelten als befallsfrei, wenn
- alle Bienenvölker des befallenen Bienenstandes verendet und unschädlich beseitigt
und die betroffenen Bienenwohnungen mindestens drei Wochen so gesichert worden sind, dass sie Bienen nicht zugänglich sind,
- die befallenen Bienenvölker des Bienenstandes verendet und unschädlich beseitigt,
die betroffenen Bienenwohnungen mindestens drei Wochen so gesichert worden sind, dass sie Bienen nicht zugänglich sind, und, soweit die
zuständige Behörde eine Behandlung nach § 23 Abs. 3 angeordnet hat, alle sonstigen Bienenvölker des Bienenstandes nach Anweisung der
zuständigen Behörde behandelt worden sind und eine Untersuchung der behandelten Bienenvölker drei Wochen nach Abschluss der Behandlung
einen negativen Befund ergeben hat oder
- in Fällen, in denen Bienenvölker nicht verendet sind, tote Bienen und die
Bienenbrut des befallenen Bienenvolkes unschädlich beseitigt worden sind und, soweit die zuständige Behörde nach § 23 Abs. 3 eine
Behandlung angeordnet hat, alle Bienenvölker des befallenen Bienenstandes nach Anweisung der zuständigen Behörde behandelt worden sind
und eine Untersuchung der behandelten Bienenvölker drei Wochen nach Abschluss der Behandlung einen negativen Befund ergeben hat.
(3) Der Sperrbezirk gilt als befallsfrei, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2
erfüllt sind und,
- soweit die zuständige Behörde nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 eine Behandlung angeordnet
hat, alle Bienenvölker behandelt und drei Wochen nach Abschluss der Behandlung mit einem negativen Befund untersucht worden sind oder,
- soweit die zuständige Behörde nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 eine Untersuchung angeordnet
hat, alle Bienenvölker im Sperrbezirk in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung mit einem negativen
Befund auf den Befall mit der Tropilaelaps- Milbe untersucht worden sind. VIII. Ordnungswidrigkeiten
§ 26
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 3, § 10 Abs. 2 Satz 2 oder § 11 Abs. 3
verbundenen vollziehbaren Auflage oder
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 3
oder § 24 Abs. 3
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 1a eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erstattet,
- einer Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 oder § 8 Abs. 1 Nr. 7, 8
oder 9 über Reinigung, Entseuchung, Aufbewahrung, unschädliche Beseitigung zuwiderhandelt,
- entgegen § 4 nicht die erforderliche Hilfe leistet,
- der Vorschrift des § 5 Abs. 1 über die Vorlage einer Bescheinigung, des § 5a Satz
1 über das Anbringen eines Schildes oder des § 5a Satz 2 über die Untersuchung zuwiderhandelt,
- entgegen § 6 eine Bienenwohnung nicht bienendicht verschlossen hält,
- entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 eine dort bezeichnete Veränderung an einem Bienenstand
vornimmt,
- entgegen § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1 oder § 22
Abs. 2 einen Bienenstand oder ein Futtervorratslager betritt,
- entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3, § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 18 Abs.
1 Nr. 2, § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 23 Abs. 1 Nr. 1 ein Bienenvolk, Bienen oder einen dort bezeichneten Gegenstand entfernt,
- entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 oder 4, § 11 Abs. 1 Nr. 4, § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, §
18 Abs. 1 Nr. 3 oder 4, § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder § 23 Abs. 1 Nr. 2 ein Bienenvolk, Bienen oder einen dort bezeichneten Gegenstand
verbringt,
- entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 5 oder § 18 Abs. 1 Nr. 5 Honig verfüttert,
- einer Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 6 über die Aufbewahrung eines dort
bezeichneten Gegenstandes zuwiderhandelt,
- entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 7 oder § 23 Abs. 1 Nr. 3 Bienen, Bienenbrut oder einen
dort bezeichneten Gegenstand nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt,
- entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder ohne Genehmigung nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 einen
Bienenstand, ein Bienenvolk oder Bienen entfernt oder
- entgegen § 16 einen dort bezeichneten Gegenstand nicht oder nicht richtig
aufbewahrt oder eine Bienenwohnung nicht oder nicht richtig sichert.
IX.
Schlussvorschriften
§ 27
(Inkrafttreten)